Wer kennt das Schild nicht – Anlieger frei. So eine schöne Strecke denken sich viele.
Hier die Rechtslage, mehr kann man dazu nicht sagen
Anlieger sind Personen, die mit Grundstückseigentümern, Mietern, Bewohnern, Geschäftsleuten etc, die in dem Geltungsbereich des Schildes wohnen oder ihr Geschäft betreiben, in Beziehung treten wollen, gleichgültig aus welchem Grunde. Eine konkrete Kontaktaufnahme ist nicht gefordert. Deshalb ist es unschädlich, wenn jemand in ein Gebiet einfährt, das nur Anliegern vorbehalten ist, dann aber erkennt, dass er sein Anliegen nicht umsetzen kann, weil er die betreffende Person nicht antrifft oder das Geschäft / Büro bereits geschlossen ist. Er kann ohne anzuhalten weiterfahren, ohne dass er seinen rechtlichen Status eines Anliegers verliert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass selbst ein unerwünschter Besucher eines in dem Gebiet Wohnenden zum Einfahren berechtigt ist (VRS 33, 457).